Förderungen OÖ (Heizkesseltausch u. Neubau)!

Impulsprogramm Heizkesseltausch
Heizkessel und Wärmeerzeuger

Informationen für den Antragsteller

Gefördert wird der Austausch von alten Heizkesseln und Wärmeerzeugern zur Raumheizung, die 15 Jahre und älter sind. Förderungswürdig sind jedoch nur Austauschvarianten, die eine tatsächliche und effektive emissionsmindernde und energieeinsparende Verbesserung darstellen, und dem oö. Energiekonzept entsprechen.

Der Austausch muss von einem befugten Gewerbebetrieb (Zentralheizungsbauer) durchgeführt werden, wobei der alte Heizkessel/Wärmeerzeuger ordnungsgemäß zu entsorgen ist. Als Basis für die richtige Dimensionierung des neuen Heizkessels/Wärmeerzeugers (ausschließlich für wassergetragene Etagen-/Zentralheizungssysteme) muss eine Heizlastberechnung durchgeführt werden. Das neue Heizgerät muss typengeprüft sein und Mindestwirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte einhalten.

Förderungsfähige Objekte:

  • Wohnungen, Wohnhäuser, Wohnheime einschließlich der mehrgeschoßigen Wohnhäuser
  • Gemeindeeigene Gebäude
  • Gewerbebetriebe (ausschließlich für Raumheizung)

Die als einmaliger Zuschuss gewährte Förderungshöhe wird mit 10 % der anrechenbaren Nettoinvestitionskosten (d.h. ohne Mehrwertsteuer bzw. nur die Kosten für den Heizkessel/Wärmeerzeuger und dessen Einbau) begrenzt mit einem Maximalbetrag.

Kriterien:

  • Max. Förderhöhe zw. 1.000 € (13.706,30 öS) und 220 € (3.027,27 öS) je nach Energieträger

·         Wenn der Anschluss an eine bestehende Fern- und biogene Nahwärmeanlage möglich ist, werden andere Energieträger nicht gefördert

·         Keine Einkommensgrenzen, andere Förderungen bleiben unberücksichtigt

·         Information: UA Luftreinhaltung und Energietechnik der Oö. Landesregierung, Tel. 0732/7720-13623

NEU: erhöhte Förderung für die Entsorgung von Öltanks bzw. Flüssiggastanks:

Für die Umrüstung von fossilen Energieträgern (Öl bzw. Flüssiggas) auf Biomasse, biogene Nahwärme, Fernwärme bzw. Wärmepumpe gibt es eine erhöhte Förderung, wenn der alte Tank ordnungsgemäß entsorgt wird.

Förderungskriterien:

- Förderung erfolgt nur im Rahmen eines förderungsfähigen Heizkesseltausches

- Förderungsbetrag: 10% der anerkennbaren Nettoinvestitionskosten für Heizkesseltausch und Tankentsorgung, max. 1.000 € (13.760,30 öS) bzw. 500 € (6.880,15 öS)

- Effektive Mehrkosten der Tankentsorgung müssen anfallen, Mindestgröße des Tanks: 1.000 Liter

- Reinigung und Entsorgung des Tanks durch befugten Gewerbetrieb

Der Förderantrag steht als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung: www.ooe.gv.at/formulare/Umwelt/Antrag_IMPULS.pdf

 

 Neubau-Förderung

Förderungen durch die Agrar- und Forstrechtsabteilung

Pellets- und Hackschnitzelheizanlagen

Bei Nicht-Landwirten beträgt der nicht rückzahlbare Zuschuss 25 % der Investitionskosten, max. 1.500 € (20.640,45 öS) je Anlage

Einkommensgrenzen:
Bereinigter Bruttobezug bei einer Person: 43.894,39 € (604.000 öS) bzw. 65.841,59 € (858.000 öS) bei zwei Personen.

Hinweis:
Zusätzlich kann, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auch die Förderung über das Impulsprogramm - Austausch von alten Heizkesseln und Wärmeerzeugern - in Anspruch genommen werden.

Nähere Informationen:
Agrar- und Forstrechtsabteilung der Oö. Landesregierung, Tel:
0732/7720-11522 oder -11519

Erneuerbare Energieträger in der Landwirtschaft

Förderung von einzelbetrieblichen Hackgutfeuerungs-, Pellets- und Scheitholzanlagen im Rahmen des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raumes.

Förderhöhe:
nicht rückzahlbare Zuschüsse: 25% der förderbaren Nettokosten und max. 3.633,64 € (50.000 öS) für Hackgutfeuerungs- und Pelletsanlagen sowie max. 1.453,46 € (20.000 öS) für Spezialkessel.

Voraussetzungen:
-
Das außerlandwirtschaftliche Einkommen der/des Antragstellers/in einschließlich Ehepartner muss unter 50.216,93 € (691.000 öS) bereinigter Bruttobezug liegen.
- Der Betriebsleiter muss mind. 3 ha LN bewirtschaften oder 2 GVE halten.
- Der zu fördernde Betrieb muss einen Arbeitsbedarf von mind. 0,3 Vollarbeitskräfte (600 Arbeitskraftstunden) aufweisen.

Weiters gibt es zur Förderung der Verwendung von Energie aus Biomasse und anderen Energiealternativen in der Landwirtschaft folgende Förderprogramme:

  • Biogasanlagen: Beihilfen bis 50 % der förderfähigen Nettokosten, plus Zinsenzuschüsse zu einem Agrarinvestitionskredit
  • Kleinwasserkraftanlagen: Beihilfen bis 25 % der förderfähigen Nettokosten, plus Zinsenzuschüsse zu einem Agrarinvestitionskredit
  • Biomasse-Fernwärmeerzeugungsanlagen: Beihilfen bis 55 % der förderbaren Nettoinvestitionskosten einschließlich Zinsenzuschüsse zu einem Agrarinvestitionskredit
  • Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen: Beihilfen bis 55 % der förderbaren Nettoinvestitionskosten einschließlich Zinsenzuschüsse zu einem Agrarinvestitionskredit
  • Gemeinschaftliche Anlagen von mehreren Landwirten im Ziel 5b-Gebiet zur Nutzung erneuerbarer Energieträger (z.B. Biogasanlagen, Biomasse-Fernwärmeanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen): Investitionszuschüsse im Rahmen des Ziel 5b-Programmes

Nähere Informationen erhalten Sie bei:
- Amt der O.Ö. Landesregierung, Abt. Agrar- und Forstrecht, T: 0732/7720-11522 (oder -11519)
- O.Ö. Landwirtschaftskammer, Tel. 0732/6902-0
- Antragsformulare: www.ooe.gv.at/foerderung/Landwirtschaft/