IM NAMEN DER REPUBLIK
"GERICHTLICHER VERGLEICH"
Klagende Partei: |
Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14 |
vertreten durch: |
Dr. Marcella Brunbauer & Kollegen Rechtsanwälte 1010 Wien, Mahlerstraße 7 |
Beklagte Partei: |
Pelletsverband Austria Vertriebs- und Beratungs GmbH Schönbergstr. 21b 4616 Weißkirchen |
vertreten durch: |
Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt Mozartstr. 4, 4020 Linz |
wegen | Unterlassung € 30.000,-- und Veröffentlichung € 3.000,-- |
Die Parteien haben - bei der Tagsatzung - am 25.02.2004 folgenden gerichtlichen
Vergleich
geschlossen:
Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen, irreführend eine besondere Preisgünstigkeit von Pellets im Vergleich zu Heizöl durch Gegenüberstellung des Durchschnittspreises von 1 kg Pellets zum Durchschnittspreis von 1 l Heizöl zu behaupten, wenn in Wahrheit ca. 2 kg Pellets aufgewendet werden müssen, um den Heizwert von 1 l Heizöl zu erreichen, insbesondere unter der Überschrift "Pellets: Günstig - preisstabil - heimisch!" in Form der nachstehend wiedergegebenen Vergleichsdarstellung
Quelle:
Durchschnittlicher Preis/kg bei Abnahme von 6000 kg Pellets für die Jahre 1999 bis 2001 aller PVA-Händler; Pelletsverband Austria; Preis Feb. 2003 Pelletsverband Austria
Durchschnittlicher Preis/Liter bei Abnahme von 3000 Liter Heizöl EL für die Jahre 1999 bis 2001, ÖSTAT Statistik Austria; Preis 24.02.2003 IWO Austria
Ca. 2 kg Pellets entsprechen 1 Liter Heizöl EL
oder in einer sinnähnlichen irreführenden Darstellung.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, die Kosten dieses Rechtsstreites im Betrag von € 4.167,68 (darin € 602,78 USt und € 551,-- Barauslagen) zuhanden der Rechtsvertreter Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, 1010 Wien, Malerstr. 7, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den stattgegebenen Teil des gesamten Urteilsspruches und den Urteilskopf samt vorangehender Überschrift "Im Namen der Republik" auf Kosten der beklagten Partei in einer Ausgabe der "Pelletsverbandzeitung" im Textteil, mit Normallettern, wie für redaktionelle Artikel verwendet, mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und fett gedruckten Prozessparteien, sowie auf der Homepage der Website pelletsverband.at oder auf einer diese Website ersetzende Website durch ein sich bei jedem Aufruf der Website automatisch öffnendes Pop-Up-Fenster in der Größe zumindest eines Vierteils der Bildschrimoberfläche mit der Überschrift "Im Namen der Republik" mit Normallettern, wie auf der Website verwendet, Fettdruckumrandung, fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien für die Dauer von drei Monaten veröffentlichen zu lassen.
Landesgericht Wels, Abteilung 30
am 25. Februar 2004